Rundschreiben CAA 26/1 (Inkrafttreten am 1. Februar 2026)
Die luxemburger Versicherungsaufsichtsbehörde, das Commissariat aux Assurances (CAA), hat am 28. Januar 2026 das neue Rundschreiben 26/1 veröffentlicht, das ab dem 1. Februar 2026 für Verträge gilt die ab diesem Datum abgeschlossen werden.
Verträge und Fonds, die vor dem 1. Februar 2026 bestanden, unterliegen weiterhin den Anlagevorschriften der früheren Texte (95/3, 01/8, 08/1 oder 15/3). Eine Anpassung ist über einen Nachtrag möglich, wenn die neuen Vorschriften übernommen werden sollen.
Dieser Text stellt eine umfassende Überarbeitung des Rundschreibens 15/3 dar, das die Anlageregeln für luxemburgische fondsgebundene Lebensversicherungsverträge regelt, um die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der luxemburgischen Lebensversicherung zu stärken und gleichzeitig einen anspruchsvollen Schutz- und Governance-Rahmen aufrechtzuerhalten.
Die wichtigsten Neuerungen dieses Rundschreibens sind folgende:
1. Flexiblere interne kollektive Investmentfonds (FIC)
Die FIC der Kategorien A, B, C oder D behalten ihren kollektiven Charakter, profitieren jedoch nun von operativen Vorteilen die denen der internen individuellen Sonderfonds (FID) ähneln, darunter:
- keine vorherige Meldung an das CAA,
- Möglichkeit, eine Verwahrstelle außerhalb des EWR zu benennen.
Die Bestimmungen des neuen Rundschreibens ermöglichen es FIC A, B, C oder D, für ein Kundensegment attraktiver zu werden, das nicht der Zielgruppe eines FIC der Kategorie N entspricht. Diese Kategorie sucht nach einem anspruchsvolleren Produkt ohne dass dabei das Maß an Individualisierung erforderlich ist, das normalerweise mit traditionellen FID-Kunden verbunden ist.
2. Direktanlage in strukturierte Produkte
Es ist nun möglich in bestimmte strukturierte Produkte zu investieren die wie externe Fonds behandelt werden. Das Rundschreiben unterscheidet zwischen:
- strukturierten Produkten mit verstärkten Garantien,
- strukturierten Produkten ohne verstärkte Garantien.
3. „Level Playing Field” – Verstärkte Wettbewerbsgleichheit
Die Tabelle in Anhang 2 legt die Grenzen für die Verwendung externer Fonds fest und bietet dabei mehr Flexibilität:
- Möglichkeit höhere Anlagegrenzen anzuwenden, wenn die Gesetzgebung eines EWR-Landes dies zulässt
- Notwendigkeit diese Möglichkeit zu dokumentieren (Gesetzestexte oder Rechtsgutachten einer renommierten Kanzlei)
- Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung dieser Feststellung