Funktionsweise:
Ein Nießbrauch wird als privatschriftliche Vereinbarung zwischen dem Beschenkten (z. B. dem Sohn) und dem Nießbrauchnehmer (z.B. dem Vater) bei der Übertragung des Versicherungsvertrages abgeschlossen und sowohl dem Versicherer als auch dem Finanzamt angezeigt. Der Beschenkte kann für Einräumung des Nießbrauchs einen steuerlichen Nutzungswert bei der Berechnung der Schenkungsteuer abziehen und so die Schenkungsteuer deutlich reduzieren. Diese Reduzierung der schenkungssteuerlichen Bemessungsgrundlage auf Basis des ErbStG und BewG, richtet sich primär nach dem Alter des Nießbrauchberechtigten. Je jünger dieser ist, desto höher ist seine Lebenserwartung und desto länger genießt er die Früchte des Vermögens. Damit erhöht sich der steuerlich abzugsfähige Nutzwert für den Beschenkten.
Der Nießbrauchnehmer (Vater) erhält zu Lebzeiten die Erträge. Der (neue) Versicherungsnehmer nach der Schenkung (Sohn) kann den Versicherungsvertrag nur mit Zustimmung des Vaters kündigen, verpfänden oder übertragen. Hier liegt ein zusätzlicher wesentlicher Vorteil der Strukturierung, der Schenker "behält die Hand" auf dem Vermögensteil. Stirbt der Nießbrauchnehmer, endet der Nießbrauch, und die Todesfallleistung wird direkt an den Versicherungsnehmer (Sohn) einkommen- und erbschaftsteuerfrei ausbezahlt
Praxis-Beispiel:
Ein 65-jähriger Vater schenkt seinem Sohn eine Versicherungspolice im Wert von 1 Million € Der abzugsfähige Nutzwert für den Beschenkten beträgt in diesem Fall laut § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG 610.000 EUR.
Steht der Freibetrag i. H. von 400.000 € noch zur Verfügung, ist die komplette Schenkung steuerfrei. Mit dieser Strukturierung spart der Beschenkte nach Berücksichtigung des Freibetrags 90.000 € an Schenkungssteuer.
Die an den Nießbrauchnehmer zukünftig fließenden Erträge werden ebenfalls steuerreduziert vereinnahmt, denn nur der Ertragsanteil unterliegt der Abgeltungsteuer.
Fazit:
Ein Nießbrauchrecht an einer Lebensversicherung ermöglicht zum einen eine spürbare Reduzierung der Schenkung- und Erbschaftssteuerlast und gewährt außerdem dem Nießbrauchnehmer einen signifikanten Steuervorteil auf die Erträge. Gleichzeitig behält der Schenker aber „die Hand auf dem Geld“, der Beschenkte kann nicht über das Vermögen verfügen.